Wenn eine Tierärztin nach einer fehlgeschlagenen Behandlung der Besitzerin des verstorbenen Tieres mitteilt „tut mir furchtbar leid“, so ist dies nicht ohne Weiteres als Eingeständnis eines Behandlungsfehlers zu werten.
Im konkreten Fall war ein Hund unmittelbar nach der Operation verstorben und die Tierärztin hatte die Besitzerin hierüber durch eine Nachricht auf der Mailbox informiert. Die Beteiligten stritten anschließend vor Gericht über das Vorliegen von Behandlungsfehlern, denn die Besitzerin wertete die Nachricht als klares Schuldeingeständnis und verlangte von der Tierärztin Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 06.01.2025, Az. 4 U 1192/24, Quelle: beck-aktuell, Meldung vom 11.02.2025) entschied, dass allein die Nachricht auf dem Anrufbeantworter kein Schuldanerkenntnis sei. Die Tierärztin habe lediglich ihr Bedauern über den Verlauf geäußert und ihr Vorgehen geschildert. Nach Auskunft des hinzugezogenen Sachverständigen gab es dabei keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung. Vielmehr entsprach die Verfahrensweise der gängigen chirurgischen Praxis und dem tierärztlichen Facharztstandard.