Regelungen in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Denn ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers ist es, mit der 6monatigen kurzen Verjährungsregelung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klärung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen.
BGH, Urteil vom 08.11.2017, Az. VIII ZR 13/17