Vermieter, die vorschnell eine Räumungsklage erheben und dem Mieter erstmals in der Klageschrift fristlos wegen Zahlungsrückstandes kündigen, müssen die Kosten der Klage tragen, wenn der Mieter unverzüglich nach Zugang dieser Klageschrift auszieht. Denn der Räumungsanspruch setzt den Zugang einer Kündigungserklärung voraus. Erst wenn der Mieter mit der Räumung in Verzug ist, hat er Anlass zur Klageerhebung gegeben und muss die Kosten übernehmen.
LG München I, Beschluss vom 06.02.2017, Az. 14 T 20725/16