Drohen einem Pferd Schmerzen oder Leid, weil der Eigentümer dessen artgerechte Haltung nicht sicherstellen kann, so kann bereits aufgrund dessen die Wegnahme des Tieres durch das Veterinäramt gerechtfertigt sein, selbst wenn am Pferd noch kein Schaden eingetreten ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg in einem Eilverfahren entschieden.
Gemäß § 16a TierSchG kann das Veterinäramt eine „Verfügung zur Duldung der Fortnahme“ erlassen und durchsetzen, wenn das Tier nach den Feststellungen eines Amtstierarztes erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist. In diesem Falle wird es auf Kosten des Halters anderweitig „pfleglich“ untergebracht, bis eine artgerechte Haltung sichergestellt ist.
Der wesentliche Punkt der vorliegenden Entscheidung ist, dass das Amt dabei gerade nicht abwarten muss, bis das Pferd einen Schaden erlitten hat. Vielmehr kann es die Fortnahmeverfügung bis hin zur Veräußerung schon im Vorfeld und damit vorsorglich treffen! Die Tierschutzbehörde muss also nicht erst sehenden Auges abwarten, bis dem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt worden sind, sondern sie kann bereits vorsorglich einschreiten.
Hintergrund war ein Sachverhalt, in dem das Pferd seit vielen Jahren auf einem Pferdehof eingestellt war, dort aber nicht artgerecht gehalten und versorgt wurde. Auch die Eigentümerin des Tieres hatte sich jahrelang nicht um ihr Pferd gekümmert. Deshalb erhielt sie es bei der Fortnahme nicht zurück, sondern das Pferd wurde anderweitig untergebracht. Die Eigentümerin verlangte ihr Tier sodann im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zurück, scheiterte mit diesem Begehr aber. Denn aus der Tatsache, dass sie sich viele Jahre lang überhaupt nicht um das Pferd gekümmert hatte, schloss das Gericht, dass auch diese nicht in der Lage sein wird, eine den Anforderungen des TierSchG entsprechende artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung des Pferdes zu gewährleisten.
Tipp: Auch im Falle einer Unterbringung des Pferdes bleiben Eigentümer in der Pflicht, die artgerechte Haltung ihres Tieres sicherzustellen. Andernfalls riskieren sie nicht nur dessen Verlust, sondern auch erhebliche Kosten durch die anderweitige Unterbringung!
VG Würzburg, Beschluss vom 01.10.2020, Az: W 8 S 20.1350