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„Vorrangig im Umfeld des Wohnbereiches“ iSd. Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung meint einen Umkreis von etwa 10-15 km von der Wohnung

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat einen Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zurückgewiesen und konkretisierte anlässlich dessen die Vorgaben der Regelungen. Das Gericht erläuterte, dass mit der Formulierung „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ ein Bereich von etwa 10-15 km gemeint sei. Aktivitäten sind jedenfalls dann unzulässig, wenn der Ausflug in die nähere oder weitere Umgebung der politischen Gemeinde typischerweise nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs oder des überörtlichen öffentlichen Personenverkehrs (Zug, S-Bahn) vorgenommen werden würde. Die Benutzung entsprechender Fortbewegungsmittel innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde sind dagegen zulässig. Auch eine Überschreitung der Grenze der politischen Gemeinde kann zulässig sein, wenn die Aktivität in einem räumlichen Bereich ausgeübt wird, der typischerweise ohne entsprechende Hilfsmittel, also lediglich zu Fuß oder mit dem Fahrrad, erreicht werden kann. Dies ist regelmäßig in einem Bereich von 10-15 km von der Wohnung entfernt der Fall.

OVG Bautzen, Beschluss vom 07.04.2020, Az.: 3 B 111/20 U (Beck Online, Meldung vom 08.04.2020)

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