Wer ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, ist in der Vorgründungsphase zum Vorsteuerabzug berechtigt. Unerheblich ist es, ob die Gesellschaft dann tatsächlich gegründet werde. Auch wenn z.B. die Finanzierung scheitert und die Gesellschaft deshalb nicht gegründet werden kann, bleibt es hinsichtlich der rechtlichen und steuerlichen Beratungskosten bei der Vorsteuerabzugsmöglichkeit.
FG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2015, Az. 1 K 1523/14 U (nicht rechtskräftig)