Im Fall waren Zugfahrzeug und Hänger bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften haftpflichtversichert. Beim Rückwärtsrangieren mit dem Anhänger kam es zu einem Unfall und im Nachgang stritten die beteiligten Versicherungen, wer für den hierdurch verursachten Schaden aufkommen müsse. Die Versicherung des Fahrzeugs hatte dem Geschädigten bereits den Schaden in Höhe von € 930,- ersetzt und verlangte nun von der Haftpflichtversicherung des Anhängers die Hälfte erstattet.
Für Unfälle mit Anhänger regelt das Straßenverkehrsgesetz, dass nur der Halter des Zugfahrzeuges bzw. dessen Versicherung haftbar ist. Erst dann, wenn von dem Hänger eine eigenständige erhöhte Gefahr ausgeht, begründet dies eine gesonderte Haftung. Das Gesetz stellt weitergehend sogar noch ausdrücklich klar, dass „das Ziehen des Fahrzeuges“ im Regelfall keine höhere Gefahr“ begründet.
Aufgrund dieser Regelung meinte die klagende Versicherung, dass beim Rückwärtsfahren nicht gezogen sondern geschoben würde und begründete damit ihr Verlangen nach anteiliger Erstattung.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass es egal ist, ob gezogen oder geschoben wird. Denn auch das Rückwärtsfahren und Rangieren mit einem Anhänger ist ein „Ziehen“ im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Relevant sei nur, dass der Anhänger dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden.
BGH, Urteil vom 14.11.2023 zu Az. VI ZR 98/23