Ehemalige Rennbahnkarriere eines Freizeitpferdes ist kein Mangel

Die Klägerin hatte für 4.500 Euro ein 11jähriges Pferd erworben. Ausweislich des Kaufvertrages war dieses nur freizeitmäßig geritten und hatte weder eine Dressur- noch eine Springausbildung. Die Klägerin fand später jedoch heraus, dass das Tier früher Rennen gelaufen ist.

Sie fühlte sich arglistig getäuscht und rechnete damit, dass sie das Pferd aufgrund übermäßigen Verschleißes bereits vorzeitig in Rente schicken muss. Aus diesem Grund erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und hilfsweise die Anfechtung. Die Beteiligten trafen sich sodann vor Gericht, weil der Verkäufer jegliche Ansprüche ablehnte und das Pferd auch nicht zurücknehmen wollte.

Das Landgericht und auch das Oberlandesgericht (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.08.2023, Az. 4 U 72/22) gaben dem Verkäufer Recht und wiesen die Klage der Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises ab. Denn wenn das Pferd ansonsten gesund ist, begründet allein die Tatsache, dass es früher Rennen gelaufen ist, keinen Mangel.

Für diese Entscheidung wurde extra ein kostenintensiver Sachverständiger bestellt. Dieser begutachtete das Pferd und äußerte sich zu den üblichen Folgen einer Rennbahnkarriere. Er kam zu dem Ergebnis, dass die durch die Klägerin angeführten  erwarteten degenerativen Gelenkerkrankungen grundsätzlich nicht in Zusammenhang mit der Nutzung als Rennpferd stehen. Solche verschleißbedingten Veränderungen sind vielmehr allein durch das Alter sowie die Art und Qualität der Haltung bedingt. Allein schon wegen des Alters sei mit deren Auftreten ohnehin zu rechnen. Einschränkungen in der Nutzbarkeit als Reitpferd sind damit seiner Ansicht nach insgesamt bei einem ehemaligen Rennpferd nicht früher zu erwarten als bei einem stets rein freizeitmäßig genutzten Tier.

Der Wortlaut des Kaufvertrages steht dieser Beurteilung nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen, denn dieser sei ausschließlich als Hinweis an die Käuferin zu verstehen, dass diese aus der fehlenden Dressur- und Springausbildung keine Ansprüche ableiten könne. Umgekehrt lässt sich daraus aber nicht folgern, dass das Pferd ausschließlich als Freizeitpferd genutzt wurde.

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