Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm „ein Vorpachtrecht“ eingeräumt wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts aber näher ausgestaltet wird, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.
BGH, Urteil vom 24. November 2017, Az. LwZR 5/16