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Arbeitgeber haftet bei ungenügender Verkehrssicherung des Betriebsgeländes für Sturmschäden an geparktem Arbeitnehmerfahrzeug

Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern gestattet, auf dem Betriebsgelände zu parken, haftet für Sturmschäden an den Arbeitnehmerfahrzeugen aus Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten, wenn er trotz einer Sturmwarnung das Betriebsgelände nicht ausreichend gesichert hat.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2017, Az.: 9 Sa 42/17 

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