Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit Hilfe dessen alle Tastatureingaben an einem dienstlichen PC protokolliert und regelmäßige Screenshots gefertigt werden, um die privaten Tätigkeiten des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz verdeckt zu überwachen, ist problematisch. Datenschutzrechtlich ist dies nur erlaubt, wenn ein auf den Arbeitnehmer bezogener und durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Einsatzes „ins Blaue hinein“ darf der Arbeitgeber die gewonnen Erkenntnisse nicht ohne Weiteres zur Begründung einer Kündigung heranziehen.
BAG, Urteil vom 27.07.2017, Az. 2 AZR 681/16