Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, Arbeitnehmern ein im Rahmen der Wahrheit wohlwollendes Zeugnis zu erteilen. Will der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein besseres als befriedigendes (Note 3) Zeugnis durchsetzen, muss er dies auch anhand seiner konkreten Leistungen beweisen können. Allein der Verweis auf die durchschnittlichen Bewertungen in der betreffenden Branche genügt dazu noch nicht.
BAG, Urteil vom 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13