Auch der faktische Geschäftsführer einer GmbH kann Täter einer Insolvenzverschleppung sein, wenn er zwar nicht zum Geschäftsführer bestellt wurde, aber gleichwohl Ämterfunktionen wahrnimmt. Zwar sieht § 15a InsO für den Fall der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Pflicht zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur für die Mitglieder des Vertretungsorgans vor und Mitglied des Vertretungsorgans der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zunächst der Geschäftsführer. Allerdings steht diesem nach ständiger Rechtsprechung der faktische Geschäftsführer gleich.
BGH, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 4 StT 323/14