Leasinggesellschaften können als Eigentümer von LKWs zur Begleichung offener Mautforderungen herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Speditionsunternehmen als Leasingnehmer zahlungsunfähig geworden sind, denn nach dem LKW-Mautgesetz ist der Eigentümer potentieller Mautschuldner.
Quelle: beck-online, Meldung vom 11.10.2016 zu VerwG Köln vom 04.10.2016, Az.:14 K 5253/14; 14 K 7119/14; 14 K 976/15; 14 K 1019/15