Bemerkt der Käufer eines Gebrauchtwagens nach der Übergabe des Wagens ein gelegentliches Hängenbleiben des Kupplungspedals, dann kann er ohne Fristsetzung zur Nachbesserung unter dem Aspekt der „Unzumutbarkeit“ wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten und muss nicht erst ein nochmaliges Auftreten des Mangelsymptoms abwarten (sogenannter Vorführeffekt). Denn bei einem sporadisch klemmenden Kupplungspedal handele es sich um einen die Unfallgefahr signifikant erhöhenden sicherheitsrelevanten Mangel, allerdings muss dieser Mangel auch nachweisbar sein, z.B. durch Sachverständigengutachten.
BGH, Urteil vom 26.10.2016, Az. VIII ZR 240/15