Beteiligt sich ein Arbeitnehmer in der Weise an einem Konkurrenzunternehmen, dass er maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb hat, kann der Arbeitgeber ihm fristlos kündigen. Dies ist dann der Fall, wenn die Beteiligung 50% beträgt und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen. Denn solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017, Az. 3 Sa 202/16