Der Geschäftsführer einer GmbH, der gegen die vom Insolvenzverwalter der GmbH ausgesprochene Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages vorgehen möchte, darf dies nicht vor dem Arbeitsgericht tun. Der Rechtsstreit gehört vielmehr vor die ordentliche Gerichtsbarkeit, also zumeist das Landgericht. Denn vertretungsberechtigte Organe sind gem. der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG keine Arbeitnehmer. Anders wäre der Fall jedoch u.U. zu beurteilen, wenn der Geschäftsführer bereits zuvor durch die Gesellschafterversammlung abberufen worden wäre.
BAG, Beschluss vom 04.02.2013 – 10 AZB 78/12