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Bei privatem Gebrauchtwagenkauf bedeutet „TÜV neu“ nicht unbedingt auch Verkehrssicherheit und Mangelfreiheit

Ein privater Verkäufer, der seinen PKW ausdrücklich mit „neuem TÜV“ verkauft, trifft mit dieser Aussage keine automatische Zusicherung dahingehend, dass das Fahrzeug auch verkehrssicher sei und die Prüfplakette zu Recht erhalten hat. Denn dem privaten Verkäufer kann insoweit nicht eine höhere Sachkunde als dem TÜV unterstellt werden. Mit Blick auf eine entgegenstehende Entscheidung des BGH für Gebrauchtwagenhändler wurde die Revision zugelassen.

LG Heidelberg, Urteil vom 30.09.2016, Az. 3 S 1/16

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