Wird bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf im Kaufvertrag zum Zweck des Gewährleistungsausschlusses die Formulierung „gekauft wie gesehen“ verwendet, erfasst der Ausschluss nur solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Insbesondere werden für Laien nicht erkennbare Vorschäden (Spachtelungen und Neulackierung) von dieser Regelung nicht erfasst.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017, Az. 9 U 29/17