Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere art- und verhaltensgerecht unterzubringen. Herdentiere als soziale Wesen dürfen deshalb nicht einzeln ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen gehalten werden.
Anlass für diese klarstellende, aber auch richtungsweisende Entscheidung war die Anfechtungsklage eines Pferdehalters, der sein Tier unter anderem zum Holzrücken einsetzte. Ursprünglich bestand seine kleine Herde aus 3 Pferden. Allerdings war der letzte Pferdekumpel bereits vor einigen Jahren verstorben und Kaltblüter Lukas blieb seither allein zurück. Das Veterinäramt erließ schließlich ein Einzelhaltungsverbot, gegen welches der Tierhalter sich über mehrere Instanzen zur Wehr setzte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließlich setzte dem ein Ende (Beschluss vom 16.12.2024, Az. 3 B 13.24). Es bestätigte die getroffene Verfügung des Veterinäramtes und im gleichen Atemzug auch die 2009 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herausgegebenen „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“.
Im Rahmen des Tierschutzgesetzes kann das Veterinäramt Anordnungen treffen, um den Tierschutz sicherzustellen und sich dabei auf die Leitlinien berufen. Und nach diesen ist der Kontakt zu Artgenossen für Pferde nun einmal unerlässlich. Dass die Leitlinien keine Gesetzesqualität haben, ist dabei unschädlich. Der Gesetzgeber muss nicht unbedingt für jede einzelne Tierart die Haltungsanforderungen genauestens selbst bestimmen. Vielmehr sind die unbestimmten Tierhaltungsgrundsätze des Tierschutzgesetzes einer Auslegung zugänglich und zumindest im Umriss auf Grundlage der einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Erkenntnisse konkretisierbar. Aus diesem Grund war es nach Ansicht des obersten Verwaltungsgerichts auch völlig unerheblich, ob sich das Pferd in einem guten Zustand befand und gar keine Anzeichen dafür zeigte, dass ihm Artgenossen fehlten. Das Gericht betonte, dass es bereits tierschutzwidrig ist, die Grundbedürfnisse eines Tieres einzuschränken, ohne dass hieraus nachweisbar Leid, Schmerzen oder eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens resultieren.
Eine ähnliche Entscheidung erging kürzlich in erster Instanz auch für einen Kongo-Graupapagei, der bereits seit über 30 Jahren allein gehalten wurde (VG Gießen, Beschluss vom 06.12.2024, Az. 4 L 4471/24.GI). Dessen Halterin wurde verpflichtet, den Vogel zunächst für 14 Tage in eine Auffangstation zu geben, um zu prüfen, ob er nach so langer Zeit noch mit Artgenossen zusammen leben kann. Nach erfolgreicher Vergesellschaftung sollte der Vogel dann gemeinsam mit einem Gefährten zu seiner Halterin zurückkehren.