Auch wenn die Sozialversicherungen davon ausgehen, dass ein angestellter Geschäftsführer eine abhängige Beschäftigung ausübt und dieser daher der Rentenversicherungspflicht unterliegt, so kann er gleichwohl kein Syndikus im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO sein.
Denn Syndikus kann nur sein, wer als Angestellter „im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses“ anwaltlich für seinen Arbeitgeber tätig ist. Geschäftsführer mit Dienstvertrag scheiden damit aus. Die Feststellung im Statusfeststellungsverfahren ändert daran nichts, denn für die Zulassung als Syndikusanwalt ist ein klassischer Arbeitsvertrag im Sinne von § 611a BGB notwendig.
Ein Geschäftsführerdienstvertrag ist aber nicht automatisch auch ein Arbeitsvertrag, denn zentrales Merkmal des Arbeitsverhältnisses ist die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.11.2024, AnwZ (Brfg) 22/23 und 36/23, Quelle: Beck Online, Meldung vom 12.11.2024), ist der Gesetzeswortlaut eng auszulegen. Syndikusanwalt soll nach der Intention des Gesetzes nur sein, wer diese Tätigkeit unabhängig ausüben und unabhängig beraten kann.
Nur ein klassischer Arbeitnehmer aber unterliegt einer Beschränkung seiner Haftung. Geschäftsführer haften demgegenüber grundsätzlich gegenüber den Gesellschaftern der GmbH und sind verpflichtet, deren Vorgaben einzuhalten. Wegen der Regelung des § 37 GmbHG kann die Weisungsunabhängigkeit eines Geschäftsführers auch nicht vertraglich geregelt werden, hierfür ist jedenfalls eine Satzungsregelung erforderlich. Selbst diese begründet aber nicht ohne Weiteres ein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne. Dabei ist auch nicht relevant, ob der Geschäftsführer selbst an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht.
Ausgangspunkt für diese Entscheidungen waren jeweils Klagen der Rentenversicherung gegen die Zulassung eines Syndikus, da die Rentenversicherung befürchtete, der Syndikus würde eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragen. Auch wenn das Ergebnis nach Ansicht des BGH nicht unbedingt ideal ist, so ist eine andere Beurteilung nur bei Änderung der Gesetzeslage möglich.