Ein Tierarzt, der vom Verkäufer eines Pferdes beauftragt worden ist, haftet für seine Fehler bei der Ankaufsuntersuchung auch gegenüber dem Käufer des Tieres, wenn er mit diesem keine eigene vertragliche Beziehung eingegangen ist. Dies gilt sogar dann, wenn der Tierarztvertrag einen Haftungsausschluss enthält. Denn dieser Vertrag mit dem Verkäufer entfaltet eine direkte Schutzwirkung zu Gunsten des Kaufinteressenten, negative Klauseln zu seinen Lasten sind dem Kaufinteressenten demgegenüber nicht wirksam. Im konkreten Fall hatte der Tierarzt einen Hinweis darauf unterlassen, dass das untersuchte Pferd noch ein Milchgebiss aufweist und deshalb noch nicht das vereinbarte Alter von 4 Jahren erreicht haben kann. Die Käuferin hatte gegen den Tierarzt erfolgreich die Unterhaltskosten für das Tier bis zum Erreichen des 4. Lebensjahres geltend gemacht, weil sie das Tier bis dahin nicht nutzen konnte und in Kenntnis dessen vom Kauf abgesehen hätte. Achtung: Dieses Urteil des 21. Zivilsenats des OLG Hamm steht im Widerspruch zur Beurteilung des 12. Senats des gleichen Gerichts. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes existiert noch nicht.
OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013, Az. 21 U 143/12