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Gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht für vierbeinige Scheidungskinder

Ehemalige Partner können nach ihrer Trennung einen Umgangsanspruch mit dem während der Partnerschaft gemeinsam gehaltenen Tier durchsetzen. Im konkreten Fall hatte sich der Beklagte gemeinsam mit dem Kläger einen Hund angeschafft. Später gingen beide getrennte Wege und der Hund verblieb zunächst bei dem Beklagten. Aber auch sein ehemaliger Partner wollte sich gerne weiter zumindest mit um den Hund kümmern und verlangte regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Tier. Der Beklagte war dagegen und argumentierte, dass es für den Hund als Rudeltier sehr viel besser sei, wenn er ausschließlich bei einem der beiden Bezugspersonen verbliebe. Schließlich sei er selbst die Hauptbezugsperson des Tieres und der Hund müsse deshalb ausschließlich ihm zugewiesen werden.

Sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht Bad Dürkheim als auch das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 12.05.2023, Az. 2 S 149/22) sahen dies aber anders und gaben dem Kläger überwiegend Recht. Rechtskräftig geurteilt wurde, dass auch ein Tier den Regeln des gemeinsamen Eigentums unterfällt, wenn es während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden ist. Denn Tiere sind zivilrechtlich genauso wie Sachen zu behandeln. Beiden Miteigentümern steht es damit zu, auch nach Ende der eigenen Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum weiter teilhaben zu können. Eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer muss also nicht unbedingt erfolgen. Jeder Partner kann deshalb nach Ende der Partnerschaft von dem jeweils Anderen die „Zustimmung zu einer Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen und dieses Recht nötigenfalls auch gerichtlich durchsetzen. Dass das Tier sich im Wechselmodell abwechselnd im 2wöchigen Rhythmus bei dem einen und sodann bei dem anderen Partner aufhält, sah das Gericht auch unter Berücksichtigung des Tierwohls als interessengerecht an.

Diese sehr interessante Entscheidung lässt sich deckungsgleich auch auf Pferde und sämtliche anderen Tiere übertragen. Sie ist korrekt und erscheint zwar zunächst auch interessengerecht, kann aber leider diverse Folgethemen nach sich ziehen. Beispielsweise lässt sich ein Miteigentumsanteil frei veräußern. Es wäre also durchaus denkbar, dass einer der Partner -aus welchen Gründen auch immer- „seine Hälfte am Tier“ ohne Zustimmung des anderen Partners auf eine dritte Person überträgt. Oder aber er verlangt die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft. Konsequenz wäre dann, dass das Tier an einen Dritten zu verkaufen wäre oder sich beide Teilhaber im Rahmen der Versteigerung gegenseitig überbieten müssten. Nicht zuletzt haben beide Teilhaber gegenüber dem jeweils anderen auch einen entsprechenden Anspruch auf Tragung der Unterhalts- und sonstigen Kosten für das Tier. Und im Fall des Todes eines der Partner drohen ebenfalls unübersichtliche Szenarien.

Tipp: 

Jedem Tierhalter ist dringend zu empfehlen, nach Möglichkeit von Beginn an für klare Verhältnisse zu sorgen, mehrere Eigentümer sollten vermieden werden.

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