Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Entgegenstehendes deutsches Erbrecht darf nicht angewendet werden, so dass sich die Erben sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Arbeitgebern unmittelbar auf das Unionsrecht berufen können.
EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Az. C-569/16; C-570/16