Das Gesetz zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (MicroBilG) ist nunmehr in Kraft. Damit können Kleinunternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen 2 der folgenden 3 Merkmale nicht überschreiten
- Umsatzerlöse bis 700.000 Euro
- Bilanzsumme bis 350.000
- durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer,
beispielsweise ggf. auf den Anhang der Bilanz verzichten und den Jahresabschluss vereinfacht aufstellen. Die Offenlegungspflicht beim Handelsregister kann auch durch Hinterlegung der Unterlagen erfüllt werden.
Bundesjustizministerium, Pressemitteilung vom 28.12.2012