Verzichtet ein Arbeitnehmer nach Erhalt seiner Kündigung ohne jegliche Gegenleistung des Arbeitgebers auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage, so ist dieser Verzicht unwirksam und der Arbeitnehmer kann gleichwohl gegen die Kündigung klagen. Ein solcher Kündigungsverzicht ist oftmals in der Bestätigung des Erhalts der Arbeitspapiere oder in einer sogenannten Ausgleichsquittung geregelt. Nur dann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer als Ausgleich für den Kündigungsverzicht auch Vorteile erhält, kann ein solcher Verzicht wirksam sein.
BAG, Urteil vom 25.09.2014, Az. 2 AZR 788/13