Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser auch nach Beendigung des Mietverhältnisses als Schadensersatz nach Wahl des Vermieters entweder durch Wiederherstellung oder durch Geldzahlung zu ersetzen. Eine vorherige Fristsetzung des Vermieters ist dabei nicht notwendig.
BGH, Urteil vom 27.06.2018, Az. XII ZR 79/1