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Gebrauchtwagenhändler muss auf bisherige Nutzung als Mietwagen hinweisen

In der Veräußerungsanzeige ist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens verpflichtet darauf hinzuweisen, falls das Fahrzeug bisher als Mietwagen genutzt wurde. Wenn er dies unterlässt und mit der Tatsache wirbt, dass das Fahrzeug bisher lediglich einen Halter hatte, begeht er einen Wettbewerbsverstoß iSv. §§ 3, 5a Abs. 2 UWG. Denn unabhängig davon, ob die Verwendung als Mietwagen tatsächlich negativ anzusehen ist, wird dieser Nutzungsart durch den durchschnittlichen Verbraucher eine wesentliche Bedeutung für die Kaufentscheidung beigemessen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019, Az. 6 U 170/18

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