Tierärzte, die Fundkatzen behandeln, haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Erstattung der Kosten, da die Behandlung ein Geschäft der Gemeinde in deren Funktion als Fundbehörde darstellt. Dies gilt zumindest dann, wenn die Katzen keine Wildlinge, also nicht herrenlos und streunend sind, sondern relativ zutraulich, mittels Chip oder Halsband gekennzeichnet oder den menschlichen Kontakt suchen. Denn diese äußeren Umstände deuten auf einen Besitzer hin. Freilaufende Katzen sind deshalb in der Regel nicht herrenlos, vielmehr wird die überwiegende Zahl der Katzen als Freigänger gehalten.
VG Koblenz, Urteil vom 13.09.2017, Az. 2 K 533/17 KO