Geringere Versicherungsleistung nach Brand bei falscher Heulagerung

Versicherungsthemen zählen nicht gerade zur beliebtesten Freizeitbeschäftigung. Nichtsdestotrotz sollten gerade auch Landwirte die Bedingungen ihrer Versicherungen genau kennen. Folgender Fall verdeutlicht dies besonders gut.

In der Halle eines landwirtschaftlichen Betriebes brannte das eingelagerte Heu und die gesamte Ernte im mittleren 6stelligen Bereich wurde zerstört. Die Landwirtschafts-Betriebsversicherung entschädigte den Landwirt zu einem großen Teil, lehnte aber die Zahlung von restlichen rund 90.000 Euro ab. Sie war der Auffassung, dass der Landwirt seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht vollständig nachgekommen ist, weil das Heu nicht ordnungsgemäß eingelagert war.

Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen nämlich ganz konkret vor, dass Heu ständig durch ein geeignetes Messgerät, z.B. eine Messsonde, auf Selbstentzündung hin überprüft werden muss. Zusätzlich sind Heustapel so zu schichten, dass jeder einzelne Punkt des Stapels kontrolliert werden kann.

Der Landwirt demgegenüber verwies darauf, dass er wie immer vor der Einlagerung Feuchtigkeitsgehalt und Temperatur jedes einzelnen Ballens geprüft und auch nach der Einlagerung ständige Sicht- und Geruchsproben sowie stichprobenartige Feuchtigkeitsmessungen vorgenommen hat. Über zwei Instanzen versuchte er erfolglos, von seiner Versicherung auch den restlichen Zahlbetrag zu erzwingen.

Seine Maßnahmen genügten dem Gericht aber nicht. Denn nur die obersten Ballen der Heutürme waren nach der Einlagerung noch erreichbar und die unteren Schichten konnten weder eingesehen noch mit einer Messlanze kontrolliert werden.

Der hinzugezogene Sachverständige hatte die Selbstentzündung als häufigste biologische Brandursache beim Zusammentreffen eines bestimmten Feuchtigkeitsgehaltes mit Mikroorganismen wie Pilzen und Bakterien sowie zusätzlich einer starken Verdichtung des Erntegutes bestätigt. Einem Landwirt muss dieser Mechanismus bekannt sein, so dass regelmäßige und engmaschige Temperaturmessungen zwingend erforderlich sind.

Das Gericht gab also der Versicherung recht und befand, dass eine 20%ige Leistungskürzung gerechtfertigt war, weil der der Landwirt seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag grob fahrlässig verletzt hatte. Auf einen entsprechend deutlichen Hinweis des Oberlandesgerichts (OLG Braunschweig vom 29.09.2020 – Az. 11 U 68/19) nahm der Landwirt schließlich seine Berufung zurück.

Tipp:  

Landwirte sollten die wesentlichen Maßgaben ihrer Versicherungen genau kennen. Durch vorsorgliche Schaffung einiger Mechanismen und Routinen kann im Schadensfall der Nachweis geführt werden, dass diese Maßgaben erfüllt wurden.

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