Einem gekauften Gaul guckt man besser genau ins Maul

Vor Gericht wurde der Anspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Zuchtstall auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von ca. 65.000 Euro aus einem Pferdekaufvertrag zuzüglich Schadensersatz für Unterhalts- und Tierarztkosten in Höhe von weiteren ca. 46.000 Euro verhandelt.

Die Klägerin hatte einen Hengst erworben, der mit „sportlichen Perspektiven“ beworben wurde. Die Klägerin wollte das Tier dressurmäßig vorstellen und zur Zucht einsetzen. Die ärztliche Untersuchung am Tag der Übergabe verlief ebenso wie der Proberitt sehr zur Zufriedenheit der Klägerin. Einige Wochen später aber zeigte das Tier dann Probleme bei der Anlehnung und wurde erneut einem Tierarzt vorgestellt. Dieser befundete einen offenen rechten Maulwinkel, Vernarbungen in der Mundhöhle und ein Überbein an der linken Lade.

Eine ganze Zeit später gab die Klägerin dann das Tier an den Zuchtstall zurück, damit dieser für sie einen Verkauf des Hengstes organisiert. Er sei „einfach nicht unser Pferd“, aber in Top Form. Ihr Mann brauche jedoch eher ein Pferd zum Anpacken und die Tochter sei noch nicht weit genug, um ein so großes Tier zu bedienen. Aufgrund der Rittigkeitsprobleme gestaltete sich der Verkauf dann aber schwierig und so trat die Klägerin schließlich -es waren bereits 2 Jahre vergangen- vom Kaufvertrag zurück. Sie begründete dies damit, dass die Schäden im Maul schon beim Kauf vorgelegen haben müssen. Bei geringster Belastung würden die Wunden aufplatzen und dies sei Ursache für die Rittigkeitsprobleme. Der Einsatz eines Gebisses sei nicht möglich.

Das Landgericht lehnte die Klage in erster Instanz ab und auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 14.09.2021, Az. 6 U 127/20) scheiterte die Klägerin. Die Gerichte teilen dazu mit, dass die Kaufvertragsparteien bereits keine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf Rittigkeit oder Eignung für bestimmte Turnierklassen getroffen hatten. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass Entwicklungsprognosen beim lebendigen Tier unsicher und letztlich spekulativ sind. Allein aus dem Umstand, dass das Pferd mit sportlichen Perspektiven angepriesen wurde, lässt sich deshalb nicht ableiten, dass der Verkäufer auch die Gewähr dafür übernehmen wollte, dass sich diese Perspektiven tatsächlich realisieren.Die Gerichte haben auch nicht angenommen, dass sich das Pferd für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Denn der Hengst sei weder krank noch als Dressurpferd völlig unbrauchbar. Käufer haben keinen Anspruch auf ein Tier mit „Idealnorm“, denn Lebewesen entwickeln sich ständig fort. Verkäufer müssen deshalb lediglich dafür einstehen, dass das Pferd nicht krank ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig krank wird. Rittigkeitsmängel stellen deshalb regelmäßig keinen Mangel dar. Zusätzlich ging das Gericht noch davon aus, dass die Befunde im Zeitpunkt der Übergabe an die Käuferin noch gar nicht vorgelegen haben. Denn schließlich war die Untersuchung an diesem Tag unauffällig und nicht zuletzt sah auch der hinzugezogene Sachverständige die wesentliche Ursache der Schäden in der reiterlichen Einwirkung.

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