Auf Antrag können GmbH-Geschäftsführer ihre Privatanschrift in den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten streichen lassen. Denn dabei handelt es sich um überobligatorische Daten, die nicht dem Eintragungszwang im Handelsregister unterliegen. Die Unterlagen können durch bereinigte bzw. anonymisierte Dokumente ersetzt werden.
BGH, Beschluss vom 18.02.2026 zu Az. II ZB 2/25