Ein geschäftsführender Gesellschafter, der einen Kredit aufnimmt, um das Darlehen abzulösen, mit dem er den Erwerb seiner Anteile an der Gesellschaft erworben hat, handelt als Verbraucher. Denn das Halten von Gesellschaftsanteilen ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit, sondern erfolgt im Rahmen der Verwaltung eigenen privaten Vermögens. Infolgedessen stehen dem Geschäftsführer auch sämtliche Verbraucherrechte zu, insbesondere die Rückabwicklungsmöglichkeit bei unterbliebener Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit.
BGH, Urteil vom 10.03.2026 zu Az. XI ZR 132/24