, , , ,

Im Zweifel für den Käufer: BGH stärkt Schutz beim Verbrauchsgüterkauf durch Klarstellung zur Beweislastumkehr

Die Vermutung, dass eine Sache schon bei Übergabe mangelhaft war, wenn sich innerhalb der gesetzlichen Frist ein mangelhafter Zustand zeigt, greift im Verbrauchsgüterkauf bereits dann, wenn sich eine Mangelerscheinung zeigt. Eine Mangelerscheinung ist dabei jeder für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, für den als mögliche Ursache -zumindest auch- ein Umstand in Betracht kommt, der eine Gewährleistungshaftung des Verkäufers auslösen würde. Ob daneben auch noch andere dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursachen für die Mangelerscheinung denkbar sind, ist rechtlich nicht von Belang. Käufer müssen also die genaue Ursache des Mangels nicht beweisen; selbst wenn der Verkäufer von anderen Szenarien ausgeht, muss dieser haften oder das Gegenteil beweisen!

In beiden vom BGH entschiedenen Fällen ging es um Kraftfahrzeuge. Bei einem verunfallten Motorroller trug der Käufer trug vor, er habe am Tag nach der Übergabe eine Unwucht im Vorderrad festgestellt und sei deshalb gestürzt; der Verkäufer ging demgegenüber von einem Fahrfehler aus. Im anderen Fall wurde einige Wochen nach dem Erwerb der PKW vollständig durch einen Fahrzeugbrand zerstört. Nach Auskunft des Sachverständigen kamen als Ursache hierfür sowohl ein technischer Defekt als auch äußere Umstände, zB. ein Tierbiss an der Kraftstoffleitung oder sogar Brandstiftung in Betracht. In beiden Fällen greift die Beweiserleichterung zugunsten des privaten Käufers. 

BGH, Urteile vom 06.05.2026, Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23

Zur Rechtsprechungs-Übersicht