Der Bundesfinanzhof hat der langjährigen Praxis, dass Mitgliedsbeiträge von Vereinen nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13.11.2025 zu Az. V R 4/23) einen Riegel vorgeschoben. Denn zwischen Beitrag und Leistungsangebot besteht regelmäßig ein unmittelbarer Zusammenhang und eine anderweitige Handhabe sei mit deutschem und europäischem Recht nicht vereinbar. Selbst eine Gemeinnützigkeit führt nicht automatisch zur Umsatzsteuerfreiheit.
Von diesem Urteil betroffen sind nicht nur Sportvereine, sondern auch Musik- und weitere Vereine, die im Rahmen einer Mitgliedschaft besondere Vorteile anbieten. Konsequenz einer Umsatzsteuerpflicht ist unter anderem auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, beispielsweise bei Anschaffungen oder Bauvorhaben.
Vereine sollten deshalb jetzt dringend eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen und prüfen lassen, ob in ihrem ganz konkreten Einzelfall eine Steuerbefreiung oder ein ermäßigter Steuersatz greift. Denn ob und wann der Gesetzgeber insoweit nochmals tätig wird und eine Ausnahmeregelung erlässt, ist unklar.
Bei Umsatzsteuerpflichtigkeit wird sich dann regelmäßig eine Änderung von Satzungen und oder Beitragsordnungen anschließen.