Ob dem Verbraucher, der auf einer Messe ein Produkt erwirbt, ein Widerrufsrecht zusteht, richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild des Messestandes. Sofern für den Durchschnittsverbraucher ersichtlich ist, dass der Unternehmer diesen Stand zum Verkauf nutzt, kann es sich um Geschäftsräume handeln. Ein Widerrufsrecht besteht dann nicht, da dieses nur für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und online-Geschäfte besteht.
EuGH, Urteil vom 07.08.2018 , Az. C-485/17