Nicht genommener Urlaub verfällt nun nicht mehr automatisch, auch wenn der Arbeitnehmer es unterlassen hat, ihn zu beantragen. Vielmehr muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen und zwar nachdem er in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen. Arbeitgeber sollten anlässlich dessen die Urlaubspraxis im Unternehmen überdenken.
EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Az. C-619/16; C-684/16