Ein Investitionsabzugsbetrag (Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 1 EStG), der für die künftige Anschaffung von Wirtschaftsgütern gebildet, aber im Folgejahr nicht mehr in Anspruch genommen wurde, darf nicht ´strafverzinst´ werden. Zwar lässt der Wegfall der Investitionsabsicht im Folgejahr die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nachträglich entfallen, so dass dieser Betrag dem Gewinn des Jahres, in dem der Abzug vorgenommen worden ist, nachträglich hinzuzurechnen ist. Auch bestandskräftige Steuerbescheide sind deshalb rückwirkend zu ändern. Aber eine Gewinnerhöhung im Folgejahr oder gar eine Verzinsung dürfen mangels gesetzlicher Regelung nicht erfolgen! Im Jahre 2013 wurde dies in § 31 Abs. 1 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz so auch klargestellt.
BFH, Urteil vom 11.07.2013, Az. IV R 9/12