Die Löschung von Suchtreffern, die auf negative Unternehmensbewertungen verlinken, kann gegenüber Google zumindest dann nicht durchgesetzt werden, wenn die Bewertungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Unter Umständen wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn die Bewertungen Unwahrheiten oder eindeutig ehrverletzende Äußerungen enthalten hätten. Denn in diesem Fall besteht ein Unterlassungsanspruch zumindest gegen den Betreiber des Bewertungsportales.
LG Augsburg, Urteil vom 13.03.2017, Az. 34 O 275/16