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Keine Anrechnung von Freistellungszeiten auf Urlaub

Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Denn die Freistellungserklärung bewirkt nur dann eine bezahlte Urlaubsgewährung, wenn dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs gezahlt oder vorbehaltlos zugesagt wird.

BAG, Urteil vom 10.02.2015, Az. 9 AZR 455/13

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