Keine Haftung des Pferdehalters für Fehler des Reiters

In dem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19.10.2021, Az. 2 U 106/21 verhandelten Fall ritt die Klägerin das Pferd „Ronald“ zum allerersten Mal. Sie war noch nicht allzu erfahren und das Pferd an diesem Tag ohnehin oder gerade deshalb recht nervös. Kurz vor dem Unfall war die Reiterin bereits mit dem Fuß aus dem Steigbügel gerutscht und deshalb abgestiegen. Nachdem sie wieder aufgestiegen war, wechselte das Pferd vom Trab in den Galopp, die Klägerin fiel herunter, prallte gegen einen Holzpfosten und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten zahlte zunächst freiwillig ein Schmerzensgeld von € 2.000,-. Die Klägerin allerdings wollte mehr und behauptete, Ronald sei durchgegangen.

Eine Zeugin, die den Vorfall beobachtet hatte, konnte schildern, dass die Klägerin unsicher gewirkt und die Chemie zwischen Pferd und Reiter einfach nicht gestimmt habe. Die Reiterin habe dann die Beine angepresst und damit den Befehl zum Angaloppieren gegeben. Ronald sei daraufhin ganz normal und sanft in den Galopp gewechselt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass sich in dem Unfall gerade keine typische Tiergefahr verwirklicht hatte. Das Durchgehen, z.B. aufgrund Erschreckens oder Unwilligkeit, hätte durchaus eine solche typische Tiergefahr dargestellt. Das Gericht hielt es allerdings für möglich, dass das Pferd nur auf die Befehle seiner Reiterin gehorcht hatte, welche die Galopphilfe gegeben hatte, ohne dies überhaupt zu wollen.

Die Schmerzensgeldklage der Reiterin wurde deshalb abgewiesen.

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