Landwirt haftet nicht immer für Verletzung durch Mähwerk

In dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 21.09.2021, Az. VI ZR 726/20) wurde ein Reiterhof-Besucher durch einen Stein schwer am Kopf verletzt. Dieser Stein war während der Wiesenmäharbeiten auf der benachbarten Koppelfläche durch einen traktorangetriebenen Kreiselmäher aufgeschleudert worden.

Die Gerichte stellten zunächst fest, dass dem Landwirt beim Mähen zwar grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht obliegt, diese aber im konkreten Fall nicht verletzt wurde. Denn da sich der Geschädigte immerhin ca. 50 Meter entfernt aufgehalten hatte, durfte der Landwirt berechtigterweise davon ausgehen, dass dieser Abstand ausreichend ist und der Mann sich damit außerhalb des Gefahrenkreises aufhält.

Der Geschädigte versuchte aus diesem Grund, seine Schadensersatzforderungen über die verkehrsrechtliche Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz durchzusetzen. Denn die Haftung eines Kraftfahrzeughalters nach dem StVG besteht unabhängig von etwaigen Fehlern und Nachlässigkeiten in der Bedienung des Fahrzeugs. Voraussetzung ist nur, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Schaden entsteht, welcher dann die unmittelbare Haftung des Fahrzeughalters zur Folge hat.

Zum vorliegenden Fall teilte der Bundesgerichtshof allerdings mit, dass der traktorangetriebene Kreiselmäher während der Mäharbeiten kein klassisches Kraftfahrzeug ist, da er nicht hauptsächlich der Fortbewegung und dem Transport dient. Für Arbeitsmaschinen greift die verschuldensunabhängige Haftung vielmehr dann nicht, wenn sich der Unfall nicht in der Nähe von Straßenverkehrsflächen ereignet und auch die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges gar keine Rolle gespielt hat. Denn dann handelt es sich um ein Fahrzeug, bei dem die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf wurde nicht durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges geprägt.

Mit einfacheren Worten bedeutet dies: wenn ein Mähfahrzeug einen Stein auf dem Seitenstreifen einer Straße aufwirbelt, greift die straßenverkehrsrechtliche und verschuldensunabhängige Haftung. Erfolgt ein solcher Schaden allerdings auf einer landwirtschaftlichen Fläche mit ausreichend Abstand zum Straßenverkehr, besteht keine Haftung.

TIPP:

Wie immer ist auch bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten gegenseitige Vorsicht und Rücksichtnahme angebracht. Alle Beteiligten sollten auch im eigenen Interesse auf ausreichend Sicherheitsabstand achten.

Zur Rechtsprechungs-Übersicht