Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist auch dann nicht mehr zulässig, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis mit einer vergleichbaren Tätigkeit bestanden hatte. Das Bundesarbeitsgericht hat damit aufgrund entsprechender Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018 seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine 3jährige Karenzzeit ausreichend war, ausdrücklich aufgegeben.
Für Arbeitsverhältnisse, bei denen die Vorbeschäftigung schon wesentlich länger zurückliegt, die einen anderen Tätigkeitsbereich beinhalteten oder aber nur von sehr kurzer Dauer gewesen sind, greift das Verbot aber unter Umständen nicht.
BAG, Urteil vom 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16