Kopfnoten in sächsischen Bewerbungszeugnissen unzulässig

Das Verwaltungsgericht Dresden hatte bereits im November 2018 Kopfnoten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung in den Jahreszeugnissen der 9. Klasse und dem Halbjahreszeugnis der 10. Klasse für unzulässig erachtet. Denn mit diesem Zeugnis bewerben sich die Schüler für den Ausbildungsmarkt und eine ausreichende Rechtsgrundlage für Kopfnoten sei nicht vorhanden.

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hatte diese nur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung allerdings aufgehoben.

Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Dresden ein Urteil dahingehend gefällt, dass es die Kopfnotenvergabe in den Bewerbungszeugnissen weiterhin für unzulässig erachtet. Der parlamentarische Gesetzgeber müsse zwingend eine Regelung im Sächsischen Schulgesetz für Kopfnoten in Zeugnissen, die für die Ausbildungsplatzsuche verwendet werden, schaffen.

Zur Frage, ob Kopfnoten überhaupt, also in anderen als den Bewerbungszeugnissen zulässig sind, hat sich das Gericht nicht geäußert.

Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 05.09.2019, Az. 5 K 1561/18

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