Kündigung des Pensionsvertrages wegen Mängeln im Beritt ist unwirksam, wenn die Vertragspartner nicht personengleich sind

Im vor dem Amtsgericht München verhandelten Fall hatten die Beteiligten einen Pferdepensionsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen sowie einen zusätzlichen Berittvertrag abgeschlossen. Inhaber der Pferdepension war ein Reitverein. Im Pensionsvertrag war geregelt, dass die Ausbildung von Pferd und Reiter ausschließlich Ausbildern obliegt, die der Reitverein schriftlich zugelassen hat und dass für die Ausbildung ein gesonderter Unterrichts- oder Berittvertrag abzuschließen ist, für dessen Erfüllung der Reitverein selbst keine Gewähr übernimmt. Demgemäß hatte der Einsteller dann auch einen zusätzlichen Berittvertrag mit einem der durch den Verein zugelassenen Ausbilder abgeschlossen. Bereiter und Pensionsinhaber waren also nicht personengleich.

Nun kam es so, dass der Einsteller den Bereiter damit beauftragt hatte, seinen Pferden medizinisch notwendige Medikamente zu verabreichen. Der Bereiter hat diesen Auftrag aber nicht ausgeführt und die Pferde -wohl krankheitsbedingt- auch nicht mehr beritten.

Aufgrund dessen kündigte der Einsteller den Pensionsvertrag mit dem Reitverein fristlos ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und teilte zu den Kündigungsgründen mit, dass er mit der Betreuung der eingestellten Pferde nicht zufrieden gewesen sei. Die Medikamente seien nicht verabreicht worden und der Beritt sei zu teuer gewesen und schließlich gar nicht mehr fortgeführt worden. Der Reitverein forderte daraufhin vom Einsteller den Pensionszins für die Zeit bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist und hatte damit auch Erfolg.

Das Gericht führte aus, dass verschiedene Vertragsverhältnisse vorgelegen haben und die fristlose Kündigung des Einstellers unwirksam war. Denn die vorgebrachten Kündigungsgründe betrafen allesamt nicht das Vertragsverhältnis zum Reitverein, sondern resultierten ausschließlich aus dem Vertrag mit dem Bereiter. Die fristlose Kündigung war damit in eine ordentliche Kündigung umzudeuten mit der Folge, dass der Pensionsvertrag erst nach Ablauf der 6 Wochen endete und der Pensionszins bis dahin zur Zahlung fällig ist.

Amtsgericht München, Urteil vom 07.03.2019 zu Az. 418 C 21135/18

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