Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde. Denn die Kündigung stellt dann eine nach § 612a BGB verbotene Maßregelung dar.
ArbG Berlin, Urteil vom 17.04.2015, Az. 28 Ca 2405/15