, , ,

Mietminderung sogar bei eigenverursachter Unbewohnbarkeit möglich

Auch bei eigenverursachter Unbewohnbarkeit einer Mietwohnung kann dem Mieter das Recht zur Minderung auf Null zustehen. Im konkreten Fall hatte ein beschwipster Mieter nach der Zubereitung von Pommes den Topf mit heißem Fett auf die noch angeschaltete Herdplatte gestellt, was einen Fett- und nachfolgenden Wohnungsbrand zu Folge hatte. Er war der Meinung, die Herdplatte ausgeschaltet zu haben. Infolgedessen war die Wohnung unbewohnbar und der Vermieter sah es nicht ein, dass der Mieter die Miete einbehielt.

Das Landgericht Würzburg gab jedoch dem Mieter recht. Denn bei diesem liege ein Augenblicksversagen vor, welches nur eine einfache Fahrlässigkeit bedeutet. Da der Vermieter überdies durch eine Versicherung gegen solche Kosten abgesichert war, offenbar zusätzlich kein vorgeschriebener Rauchmelder angeschlagen hat, der Mieter die Wohnung nicht verlassen hatte und in Haushaltsdingen noch unerfahren und überdies müde sowie beschwipst war, sei ihm keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

LG Würzburg, Beschluss vom 10.05.2023 zu Az. 44 S 119/23

Zur Rechtsprechungs-Übersicht