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Trennungshund Bruno: Nur das Tierwohl entscheidet, wer das Tier bei Trennung behalten kann

Bruno, einen stattlichen Berner-Sennen-Rottweiler-Mix, hatten die Eheleute zu Beginn ihrer Ehe gemeinsam angeschafft. Seine mittlerweile 11 Lebensjahre hatte der Hund im Einfamilienhaus mit Garten verbracht. In der Ehe jedoch kriselte es seit Längerem, so dass die Ehefrau schließlich auszog und eine Distanz von beachtlichen 500 km zu ihrem Mann schuf. Den Hund nahm sie ohne Absprache einfach mit und hinterließ weder ihre neue Anschrift noch den Aufenthaltsort von Bruno.

Der Ehemann klagte auf Herausgabe des Hundes im Wege der vorläufigen Zuweisung und führte an, dass er die Hauptbezugsperson von Bruno sei. Er sei krankheitsbedingt jahrelang mit dem Hund zu Hause gewesen und würde nunmehr auch im Homeoffice arbeiten. Seine Frau habe ihm den Hund durch verbotene Eigenmacht entzogen, bis dahin sei dieser sein ständiger Begleiter gewesen. Die Frau dagegen war der Meinung, dass der Hund eine feste Bezugsperson wie sie benötigte und hielt Ihren Mann insoweit für nicht ausreichend qualifiziert. Schließlich halte sich dieser ständig bei seiner neuen Freundin auf und würde das Tier deshalb vernachlässigen.

Für den Fall der Trennung von Eheleuten regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 1361a, dass Haushaltsgegenstände, die einer der beiden Ehepartner selbständig angeschafft hat, an diesen herauszugeben sind. Haushaltsgegenstände, die gemeinsam angeschafft wurden, sind „nach den Grundsätzen der Billigkeit“ aufzuteilen. Können die Eheleute sich dabei nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Nach welchen Grundsätzen aber muss diese Aufteilung bei Tieren vorgenommen werden? Tiere sind zwar keine Sachen, aber die Regelungen über Sachen sind gleichwohl entsprechend anzuwenden, also auch die Regelungen zur Hausratsverteilung. Da das Gesetz sich ausdrücklich zum Tierschutz bekennt, muss das entscheidende Kriterium dabei stets das Tierwohl sein.

Das Amtsgericht Marburg (Beschluss vom 03.11.2023, Az. 74 F 809/23) hat den Hund Bruno deshalb vorläufig dem Ehemann zugewiesen. Es hat zunächst gewürdigt, dass beide Ehepartner ihre Rolle als Rudelführer hervorragend erfüllen können, aber die Hauptbezugsperson des Tieres bisher nun einmal der Ehemann war. Weiteres ausschlaggebendes Kriterium war sodann die Tatsache, dass Bruno seinen wohlverdienten Ruhestand in gewohnter Umgebung, dem Haus mit dem hundesicher eingezäunten Garten, verbringen könne. Hier könne er sich als „Herrscher in seinem Revier fühlen, Knochen verstecken, diese wieder ausgraben und das Grundstück bewachen. Die Erdgeschosswohnung der Ehefrau ohne Garten hielt das Gericht trotz einer Vielzahl von Grünflächen in unmittelbarer Umgebung für nicht mit einem eigenen Revier vergleichbar. Zwar könnte Bruno durchaus während der beruflichen Abwesenheit der Ehefrau auch einige Stunden am Tag allein zu Hause bleiben, allerdings sei die Tätigkeit des Ehemannes im Homeoffice für ihn optimaler. Andere ebenfalls tierfreundliche Optionen seinen mit dieser Ideallösung nicht ansatzweise vergleichbar. Die gesteigerte Lebensqualität, die eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung und ein eigenes Revier bieten, sind nicht mit einem beispielsweise wechselnden Umgang durch die Ehepartner aufzuwiegen.

Tipp: 

Auch wenn in den entsprechenden Dokumenten nur einer der Ehepartner namentlich genannt ist, liegt gleichwohl häufig ein gemeinsames Anschaffen vor. Maßgebend ist, dass die Eheleute den Entschluss zur Anschaffung des Tieres gemeinsam gefasst hatten.

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