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Pfer­de­hal­terin haftet für Sturz ihrer Schwan­ger­schafts­ver­t­re­tung

Die Halterin einer dreijährigen Stute hatte eine andere Reiterin gebeten, ihr Pferd gelegentlich zu bewegen. Denn die Halterin selbst war schwanger und konnte deshalb zeitweise nicht reiten. Bei einem Ausritt buckelte die Stute dann plötzlich und warf ihre Reiterin ab, diese brach sich den Arm. Die Behandlungskosten von über 5.000 Euro verlangte die Krankenversicherung der gestürzten Reiterin von der Halterin des Pferdes zurück.

Die Pferdehalterin, die zwischenzeitlich längst wieder selbst reiten konnte, verweigerte allerdings die Zahlung und argumentierte im Gerichtsprozess, sie habe das Pferd während ihrer Schwangerschaft gar nicht der Reiterin, sondern nur deren Tochter anvertraut. Die Reiterin habe sich also eigenverantwortlich und unerlaubt gefährdet. Außerdem hätte sie den Unfall selbst verschuldet.

Das LG Koblenz (Urteil vom 25.05.2022, Az. 3 O 134/19) sah die Sache jedoch anders und die Halterin muss für den Schaden sehr wohl aufkommen. Die Richterin war nach einer Vernehmung der Reiterin und deren Tochter davon überzeugt, dass der Halterin bekannt war, dass sich nicht nur die Tochter, sondern auch deren Mutter und gestürzte Reiterin um das Tier kümmern werden. Als Tierhalterin haftet die Beklagte deshalb für Schäden, die ihr Pferd verursacht hat. Die Richterin sah es dabei auch als erwiesen an, dass die Stute plötzlich den Kopf zwischen die Beine genommen und mehrfach gebuckelt hatte, bevor die Reiterin deshalb herunterfiel.

Damit war der Unfall nicht selbst verschuldet, sondern es hatte sich eine typische Tiergefahr verwirklicht, obwohl die Reiterin langjährig erfahren war und das Pferd auch bereits von vergangenen Ausritten kannte. Für die Folgen eines Reitunfalls ist ein Pferdehalter immer dann verantwortlich, wenn sich das Tier „selbstgesteuert“ verhält und es gerade dadurch zu einem Unfall kommt. Nur dann, wenn das Pferd dem Willen seines Reiters gefolgt ist und es gerade aus diesem Grund zu einem Sturz kommt, liegt eine typische Tiergefahr nicht vor; der Pferdehalter haftet dann nicht. So aber lag der Fall hier nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Koblenz zur Tiergefahr in Legal Tribune Online, Meldung vom 13.06.2022

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