Wenn gegen pflegende Personen zwangsvollstreckt wird, unterliegt das an sie weitergereichte Pflegegeld nicht der Pfändung. Denn nach Sinn und Zweck dieser Leistung ist das Pflegegeld nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht übertragbar und soll Anreiz sowie Belohnung dafür darstellen, dass die Pflegeperson dem zu Pflegenden ein selbstbestimmtes Leben daheim ermöglicht und dafür selbst Opfer erbringt. Wäre diese Leistung wie Arbeitseinkommen pfändbar, würde dieser Sinn ausgehebelt.
BGH, Beschluss vom 20.10.2022, Az. IX ZB 12/22